Servicenavigation

Themennavigation

Bedarfszuweisungen

Durch Bedarfszuweisungen nach Art. 11 FAG wird der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben von Städten, Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung getragen. Bedarfszuweisungen nach Art. 11 FAG werden entweder als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfen oder als Zuweisungen gewährt. Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt in Frage, wenn zum Bewilligungszeitpunkt die Finanzprobleme des Antragstellers noch nicht endgültig beurteilt werden können oder zu erwarten ist, dass durch Einnahmeerhöhungen oder Ausgabensenkungen ein Haushaltsausgleich durch eigene Kraft möglich wird.

Der Verteilerausschuss, dem Vertreter der Staatsministerien der Finanzen und des Innern sowie der kommunalen Spitzenverbände angehören, berät jährlich über alle Bedarfszuweisungsanträge. Auf der Grundlage des Beratungsergebnisses entscheidet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

A. Allgemeine Bedarfszuweisungen

Bei Bedarfszuweisungen an Landkreise wird in erster Linie geprüft, ob eine Strukturschwäche vorliegt oder besondere Aufgabenbelastungen gegeben sind. Dabei wird auch die Gesamtsituation des Haushaltes eines Landkreises gewürdigt. Die Bedarfszuweisungsanträge der Landkreise sind über die Regierungen, die dazu Stellung nehmen, bei den Staatsministerien der Finanzen und des Innern einzureichen.

Städte und Gemeinden erhalten allgemeine Bedarfszuweisungen grundsätzlich nur dann, wenn sie durch von ihnen nicht zu vertretende Ereignisse und trotz Ausschöpfung aller eigenen Einnahmemöglichkeiten nicht mehr in der Lage sind, ihren Verwaltungshaushalt auszugleichen und/oder die Mindestzuführung zum Vermögenshaushalt zu erwirtschaften. Dies gilt insbesondere bei starken Gewerbesteuereinbrüchen und bei Naturkatastrophen.

Die Bedarfszuweisungsanträge der Städte und Gemeinden sind über die Regierungen, die dazu Stellung nehmen, - bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden zusätzlich über die zuständigen Landratsämter - bei den Staatsministerien der Finanzen und des Innern einzureichen.

B. Konsolidierungshilfen

Mit Konsolidierungshilfen, die eine Form der Bedarfszuweisungen nach Art. 11 FAG sind, unterstützt der Freistaat Bayern in einem Modellversuch finanzschwache Städte und Gemeinden. Das Pilotprojekt wurde im Jahr 2007 gestartet.

Im Rahmen des befristeten Modellversuchs werden von einer staatlich-kommunalen Arbeitsgruppe ausgewählte Städte und Gemeinden durch eine finanzielle Hilfe für höchstens vier Jahre bei ihrer Haushaltskonsolidierung unterstützt. Finanziell notleidende Kommunen mit dauerhaften strukturellen Problemen, einer nachhaltig unterdurchschnittlichen Finanz- und Steuerkraft sowie einer hohen Verschuldung, die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, ihre Haushalte zu konsolidieren, sollen damit ihre Handlungsfähigkeit wieder erlangen. Die Konsolidierungshilfen dienen ausschließlich der Sanierung der betroffenen Kommunalhaushalte, die staatlichen Hilfen müssen überwiegend zur Schuldentilgung eingesetzt werden.

Kerngedanke ist dabei die „Hilfe zur Selbsthilfe“: Die teilnehmenden Kommunen wurden dazu verpflichtet, ein von der Rechtsaufsicht gebilligtes stringentes Haushaltskonsolidierungskonzept vorzulegen. Dieses muss schlüssig aufzeigen, wie die jeweilige Kommune durch erhebliche Eigenanstrengungen und unter Einbeziehung der staatlichen Finanzhilfen innerhalb von vier Jahren strukturelle Verbesserungen erreichen kann, die zumindest mittelfristig ihre finanzielle Leistungsfähigkeit wieder herstellen. Während der vierjährigen Laufzeit des Projekts wird die Fortschreibung beziehungsweise Umsetzung des Konsolidierungskonzepts überwacht.

Von den ursprünglich 32 Teilnehmerkommunen sind zum Jahresende 2010 12 Kommunen, zum Jahresende 2011 18 Kommunen ausgeschieden, 2 Kommunen erhalten im Jahr 2012 ihre letzte Rate.