Durch Bedarfszuweisungen nach Art. 11 FAG
wird der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben von Städten,
Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung getragen. Bedarfszuweisungen
nach Art. 11 FAG
werden entweder als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfen oder als Zuweisungen
gewährt. Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt in Frage, wenn zum
Bewilligungszeitpunkt die Finanzprobleme des Antragstellers noch nicht endgültig
beurteilt werden können oder zu erwarten ist, dass durch Einnahmeerhöhungen oder
Ausgabensenkungen ein Haushaltsausgleich durch eigene Kraft möglich wird.
Der Verteilerausschuss, dem Vertreter der Staatsministerien der Finanzen und
des Innern sowie der kommunalen Spitzenverbände angehören, berät jährlich über alle
Bedarfszuweisungsanträge. Auf der Grundlage des Beratungsergebnisses entscheidet
das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des
Innern.
Bei Bedarfszuweisungen an Landkreise wird in erster Linie
geprüft, ob eine Strukturschwäche vorliegt oder besondere Aufgabenbelastungen
gegeben sind. Dabei wird auch die Gesamtsituation des Haushaltes eines
Landkreises gewürdigt. Die
Bedarfszuweisungsanträge
der Landkreise sind über die Regierungen, die dazu Stellung nehmen, bei den
Staatsministerien der Finanzen und des Innern einzureichen.
Städte und Gemeinden erhalten allgemeine
Bedarfszuweisungen grundsätzlich nur dann, wenn sie durch von ihnen nicht zu
vertretende Ereignisse und trotz Ausschöpfung aller eigenen
Einnahmemöglichkeiten nicht mehr in der Lage sind, ihren Verwaltungshaushalt
auszugleichen und/oder die Mindestzuführung zum Vermögenshaushalt zu
erwirtschaften. Dies gilt insbesondere bei starken Gewerbesteuereinbrüchen und
bei Naturkatastrophen.
Die
Bedarfszuweisungsanträge
der Städte und
Gemeinden sind über die Regierungen, die dazu Stellung nehmen, - bei
kreisangehörigen Städten und Gemeinden zusätzlich über die zuständigen
Landratsämter - bei den Staatsministerien der Finanzen und des Innern
einzureichen.
Mit Konsolidierungshilfen, die eine Form der Bedarfszuweisungen nach Art. 11
FAG sind,
unterstützt der Freistaat Bayern in einem Modellversuch finanzschwache Städte
und Gemeinden. Das Pilotprojekt wurde im
Jahr 2007 gestartet.
Im Rahmen des befristeten Modellversuchs werden von einer
staatlich-kommunalen Arbeitsgruppe ausgewählte Städte und Gemeinden durch eine
finanzielle Hilfe für höchstens vier Jahre bei ihrer Haushaltskonsolidierung
unterstützt. Finanziell notleidende Kommunen mit dauerhaften strukturellen
Problemen, einer nachhaltig unterdurchschnittlichen Finanz- und Steuerkraft
sowie einer hohen Verschuldung, die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind,
ihre Haushalte zu konsolidieren, sollen damit ihre Handlungsfähigkeit wieder
erlangen. Die Konsolidierungshilfen dienen ausschließlich der Sanierung der
betroffenen Kommunalhaushalte, die staatlichen Hilfen müssen überwiegend zur
Schuldentilgung eingesetzt werden.
Kerngedanke ist dabei die „Hilfe zur
Selbsthilfe“: Die teilnehmenden Kommunen wurden dazu verpflichtet, ein von der
Rechtsaufsicht gebilligtes stringentes Haushaltskonsolidierungskonzept
vorzulegen. Dieses muss schlüssig aufzeigen, wie die jeweilige Kommune durch
erhebliche Eigenanstrengungen und unter Einbeziehung der staatlichen
Finanzhilfen innerhalb von vier Jahren strukturelle Verbesserungen erreichen
kann, die zumindest mittelfristig ihre finanzielle Leistungsfähigkeit wieder
herstellen. Während der vierjährigen Laufzeit des Projekts wird die
Fortschreibung beziehungsweise Umsetzung des Konsolidierungskonzepts überwacht.
Von den ursprünglich 32 Teilnehmerkommunen sind zum Jahresende 2010 12
Kommunen, zum Jahresende 2011 18 Kommunen ausgeschieden, 2 Kommunen erhalten im Jahr 2012 ihre letzte Rate.