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Krankenhausförderung in Bayern

Der Krankenhausfinanzierung liegt ein duales Finanzierungskonzept zugrunde. Die Investitionskosten werden im Wege öffentlicher Förderung finanziert. Dadurch werden die Krankenkassen und mit ihnen mittelbar - über die Sozialversicherungsbeiträge - die Kosten der Arbeit entlastet. Die laufenden Kosten des Krankenhausbetriebs werden durch die Erlöse aus den Pflegesätzen oder den Fallpauschalen gedeckt.

Fördermittel werden für Krankenhäuser gewährt, die in den Krankenhausplan des Freistaats Bayern aufgenommen sind. Die Kosten des Bayerischen Krankenhausgesetzes werden vom Freistaat Bayern und den Kommunen gemeinsam getragen. Die Kommunen leisten den Kommunalanteil zum einen über eine Beteiligung an den Investitionskosten von Einzelmaßnahmen an Krankenhäusern, die sie unmittelbar oder mittelbar betreiben (örtliche Beteiligung). Der durch die örtliche Beteiligung nicht abgedeckte Kommunalanteil ist von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden in Form der Krankenhausumlage zu erbringen.

Das Bayerische Krankenhausgesetz regelt folgende Förderungen:

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen bewirtschaftet die Fördermittel und ist für die Bewilligung der Fördermittel gemäß Art. 11 - 17 BayKrG, die Nutzungsförderung, die Absicherung von Fördermitteln, den Widerruf und die Erstattung von Fördermitteln nach Zweckentfremdungen, den Widerrufsverzicht beim Trägerwechsel und bei der Übertragung von Krankenhauseinrichtungen sowie für die förderrechtlichen Folgen einer Mitbenutzung zuständig.

Für die Krankenhausplanung, das Pflegesatzrecht, das fachliche Prüfungsverfahren, die Feststellung des Trägerwechsels und die Zustimmung zur Übertragung von Krankenhauseinrichtungen ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit zuständig (Hinweis: bis zum 29. Oktober 2008 lag die Zuständigkeit beim Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen).

Die Zuständigkeiten der Ministerien wurden in weitem Umfang auf die Regierungen delegiert.